AGBs

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Vertrag
Dieser Vertrag kommt nur unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zustande. Entgegenstehende AGB´s werden nur in den Punkten wirksam, soweit sie mit vorliegenden Allgemeinen Bedingungen in Einklang stehen. Darüber hinaus können sie nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn sie ausdrücklich von uns akzeptiert wurden.
Schweigen auf Auftragsbestätigung mit anders lautenden Bedingungen des Kunden sind nicht als Einverständnis mit diesen Bedingungen anzusehen. Für alle von uns werksvertraglichen Verträge gilt die VOB. Verträge mit uns kommen nur unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung zustande.

2. Angebote
Alle Angebote erfolgen freibleibend. Vereinbarungen und Erklärungen sowie Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, auch diejenigen von Vertretern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Fristen
Im Vertrag genannte Lieferfristen bzw. Fertigungstermine sind ausschließlich Circa-Termine, es sei denn, sie wären als Fixtermin gesondert bezeichnet.
Für die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen haften wir nur insoweit, als uns die fristgerechte Lieferung zumutbar ist. Im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs gelten die Fristen vorbehaltlich der rechtzeitigen Selbstlieferung. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, höherer Gewalt und sonstigen von uns nicht zu vertretenden Behinderungen – im kaufmännischen Geschäftsverkehr auch dann, wenn diese rechtswidrig sind – so verlängert sich eine etwa vereinbarte Frist oder Fixtermin um die Dauer der Verzögerung. Wir sind verpflichtet, den Kunden von der Verzögerung und ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu unterrichten. Ist die Dauer der Verzögerung für den Kunden unzumutbar, so kann dieser nach einer zu setzenden Nachfrist, welche mindestens drei Wochen betragen muß und mit einer Ablehnungsandrohung verbunden sein muß, vom Vertrag zurücktreten, wobei die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausgeschlossen ist. Bei unverhältnismäßig langer Verzögerung sind wir berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne dass der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung wegen Rohstoffmangel nicht erfolgen kann.

4. Gütebedingungen
Es gelten die zuständigen DIN-Vorschriften. Bei Lieferung von Material 2. Wahl bzw. Sonderposten sind diese DIN-Vorschriften ausgeklammert.
Für Qualität, Farbe und alle sonstigen Eigenschaften gelten im Übrigen Materialproben und Muster ohne die Gebrauchs- und Altersspuren als Durchschnittsmuster.
Angaben über Lieferumfang, Aussehen, Maß und Gewichte sind nur als annähernd zu betrachten und keineswegs zugesicherte Eigenschaften. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass Lieferungen gleichmäßig ausfallen oder mit den vorgelegten Mustern absolut identisch sind.
Abweichungen in der Tönung, der Nuancierung sowie in den Strukturen müssen in Kauf genommen werden, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei der Lieferung einer größeren Partie, die nicht einheitlich abgewickelt werden kann.
Konstruktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs unsererseits bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

5. Preise
Die genannten Preise sind jeweils Nettopreise. Zu diesen Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Leistungszeit mehr als 6 Monate, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, soweit die Preise der Vorlieferanten, die Herstellungskosten, Frachtkosten, öffentliche Abgaben oder Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf die Lieferung oder auf die Leistung auswirken, sich erhöhen.

6. Gewährleistung und Mängelrügen
Mit der Unterzeichnung des Liefer-oder Abnahmescheins sind die Leistungen als mängelfrei anerkannt und abgenommen und geht die Gefahr auf den Kunden über.
Die gesamte Lieferung ist unverzüglich nach Übernahme und vor ihrer Be- oder Verarbeitung auf ihre einwandfreie vertragsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen.
Fehlmengen sowie offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Im Falle der Beanstandung ist der Kunde verpflichtet,die Ware zunächst abzuladen und sachgemäß zu lagern; evtl. hieraus entstehende Kosten gehen gegen Nachweis zu Lasten von uns. Fehlmengen von bis zu 10% pro Lieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung der gesamten Lieferung.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware weiter verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
Grundsätzlich gilt aber die Verarbeitung als Anerkenntnis einer vertragsmäßigen Lieferung.
Bei begründeten ordnungsgemäß qualifiziert gemeldetet Mängeln sind wir verpflichtet, die Leistungen und Waren nach Wahl des Kunden nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, es sei denn, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung ist wegen der hierdurch entstehenden unverhältnismäßig hohen Kosten gem. §439 Abs. 3 BGB unzumutbar. In diesem Falle können wir ein entsprechendes Wahlrecht ausüben. Voraussetzung ist, dass die Waren sich noch in dem gleichen Zustand wie bei der Lieferung befinden. Weist der Kunde nach, dass er die Waren ohne Verstoss gegen die Rügepflicht weiter verarbeitet oder veräußert hat, so kann er für diesen Teil der Waren eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit diese nicht auf Vorsatz beruhen.
Wir haften insbesondere auch nicht für Mängel, die bei der Verwertung der Waren entstehen, zu dem sie nicht geeignet sind. Ebenso haften wir nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Verarbeitung und Lagerung entstanden sind.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wie von der Mängelbeseitigung befreit. Wenn wir eine uns gestellte, angemessene Frist und Nachfrist verstreichen lassen. Ohne den Mangel zu beheben, der schon zu Zeitpunkt der Anlieferung bzw. Abnahme bestanden haben muss, kann der Kunde innerhalb von 2 Wochen Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften oder bei Verletzung einer Kardinalpflicht zwingend gehaftet wird.

7. Zahlung
Die Zahlung hat, sofern die Rechnung nichts anderes ausweist, sofort nach Rechnungsdatum oder Abzug in Euro zu erfolgen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt dem Kunden schriftlich ab Datum des Erhalts von Ware und Rechnung eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung dieses Vertrages durch den Kunden ablehnen. Nach erfolgtem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, durch schriftl. Erklärung nach unserer Wahl vom Kaufvertrag zurück zu treten oder Schadenersatzt wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Kann die Montage oder die Lieferung durch Verschulden des Kunden nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden, so werden zusätzliche Abfahrten und Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Zusätzliche Arbeiten, die eine neue Anfahrt erfordern, werden mit Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
Während der Dauer des Zahlungsverzuges ist eine Geldschuld zu verzinsen mit 5% – Punkten Zinsen über dem Basiszins soweit auf Kundenseite ein Endverbraucher am Endgeschäft beteiligt ist. Sind auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes Kaufleute beteiligt, so beläuft sich der Verzugszins auf 8% -Punkte Zinsen über dem Basiszins. Die Zinsen sind höher anzusetzen, soweit wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen können. Für jede Mahnung nach Verzug sind wir berechtigt, von dem Kunden Mahnkosten in Höhe von pauschal 10,00 Euro zu fordern.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Die Hereingabe von Wechseln bedarf einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden erst nach endgültiger Einlösung gut geschrieben, durch die Hereingabe bleibt die Fälligkeit der Forderung unberührt. Sämtliche Spesen und Auslagen gehen zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.

8. Eigentumvorbehalt und Forderungssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschlißlich eines evtl. Kontokorrentsaldos vor. Pfändungen seitens Dritter sind uns sofort anzuzeigen.
Der Kunde ist befugt, die Waren in ordnungsgemäßem Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht uns gehören.
In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947,948 BGB und zwar entsprechend dem Verhältnisses unses Warenwertes zum Verhältnis des Warenwertes anderer Lieferanten.
Soweit wir kein Miteigentum an der neuen Sache erwerben können, ist der Kund erst berechtigt, die Sache zu bearbeiten oder einzubauen, wenn 75% des Kaufpreises bezahlt wurden. In anderem Falle macht er sich schadensersatzpflichtig.
Der Kunde tritt zur Sicherung der Schadenersatzpflicht bzw. der Restkaufpreisforderung von uns alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Verarbeitung und Weiterveräußerung erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsmäß nachkommt.
Wir könnten verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheit die zu sicherenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schäden an anderen Sachen, als an denen, welche Vertragsbestandteil sind haften wir nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläßigkeit des Verwenders der AGB, dessen gesetzlichen Vetretern oder dessen Erfüllungsgehilfen.

10. Rücktritt
Tritt der Kunde vom Vertrag ohne rechtlich relevante Gründe zurück oder kann der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, so sind wir berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.

11. Schadensersatz
Verlangen wir aufgrund des BGB, der VOB oder der allgemeinen Bedingungen Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Kaufpreises/Werklohns.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweist.
Soweit ein Vertrag geschlossen wird, ohne Einbeziehung der VOB, so gilt gem. § 309 BGB eine Gewährleistungszeit von 1 Jahr, soweit der Vertragspartner kein Endverbraucher ist. Ansonsten bleibt es bei den gesetzl. Gewährleistungsbestimmungen. Soweit der Vertragspartner kein Endverbraucher ist, verjähren mithin Ansprüche wegen eines Mangels nach 1 Jahr nach Gefahrübergang.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Andernach und zwar auch für Wechsel und Scheckeinzahlungen.
Erfüllungsort ist ebenfalls für beide Seiten Andernach.

13. Rechtsgültigkeit
Der Vertrag und die Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtl. Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen/ihren übrigen Punkten verbindlich.
Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an einem Vertrag eine unzumutbar Härte für eine der Parteien darstellen würde.
Stand: 01/2015